AGB

Progress Agrar GmbH, Ulsnis-Kirchenholz 1, 24897 Ulsnis

(Stand: 11.12.2023)

 

Abschnitt I

-Verkauf-

 

§ 1 Allgemeines

(1)   Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Agrarhandelsfirma mit dem Vertragspartner, ausgenommen Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, gelten ausschließlich folgende Bedingungen, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erneut erwähnt werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Vertragspartner werden nicht akzeptiert, auch wenn die Agrarhandelsfirma nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Agrarhandelsfirma den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.

(3) Sofern die AGB AGRARHANDEL VERKAUF keine abweichende Regelung enthalten, gelten ergänzend in ihrer jeweils aktuellen Fassung:

-bei Getreide und Ölsaaten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EHB) -mit Ausnahme der Vorrangregelung in § 4 Abs. 1 EBH Version 2017,

-bei Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (mit Ausnahme der Vorrangregelung in § 4 Abs. 1 EBH Version 2017) und die Hamburger Futtermittelschlussscheine,

-bei Düngemitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (mit Ausnahme der Vorrangregelung in § 4 Abs. 1 EBH Version 2017),

-bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs-, und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut),

-bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen),

-bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (mit Ausnahme der Vorrangregelung in § 4 Abs. 1 EBH Version 2017).

(4) Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Bestätigungsschreiben. Es ist insbesondere für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein, sofern diese eine dauerhafte Speicherung ermöglicht.

 

§ 2 Lieferung

(1) Die Agrarhandelsfirma ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlich bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
  • 24 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (Teilerfüllung) findet keine Anwendung

(2) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.

(3) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmengen gelten als vertragsgemäße Erfüllung.

(4) Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße und Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße oder Hoffläche, haftet der Käufer für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit entstehen, trägt der Käufer.

(5) Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachgewiesene Gewicht beziehungsweise Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.

(6) Gerät der Käufer mit dem Abruf oder der Abnahme in Verzug, so kann die Agrarhandelsfirma die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.

§ 3 Preise

(1) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Die Lieferungen und Leistungen der Agrarhandelsfirma erfolgen, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, zum Tagespreis der Agrarhandelsfirma am Tag der Lieferung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(3) Im Fall von Mehrlieferungen entsprechend § 2 Ziffer 3 sind 2% zum Kontraktpreis und die darüberhinausgehende Menge zum Tagespreis der Agrarhandelsfirma am Tag der Lieferung abzurechnen

Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasser-zuschläge, Steuern, öffentliche Lasten oder Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, dies wurde im einzelnen Kontrakt ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§ 4 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Zahlungen werden mit Zugang der Rechnung fällig.

(2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als zahlungshalber geleistet. Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

(3) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Agrarhandelsfirma, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.

(4) Bei Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren gilt die Rechnungsstellung durch die Agrarhandelsfirma als Ankündigung. Sie erfolgt spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug.

(5) Werden die aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Geldforderungen in ein Kontokorrent eingestellt, gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge der Agrarhandelsfirma sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.

(6) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Agrarhandelsfirma nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu und wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

 

§ 5 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung

(1) Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt, Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt.

(2) Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann die Agrarhandelsfirma weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Erfüllungshindernisse

(1) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr– bzw. Einfuhrverboten oder solche gleich zu erachtende Maßnahmen in– und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt, einschließlich solcher Ereignisse beim Vorlieferanten der Agrarhandelsfirma, verhindert, hat die betroffene Partei das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.

(2) Wird die der Agrarhandelsfirma aus dem Vertrag obliegende Leistung durch ein unvorhersehbares, unverschuldetes und schwerwiegendes Ereignis vorübergehend behindert, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiter-aussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen Fällen höherer Gewalt oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten der Agrarhandelsfirma, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht möglich oder zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Agrarhandelsfirma vom Vertrag zurücktreten.

(3) Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis nach Absatz 1 oder 2, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit. Auf Verlangen der anderen Vertragspartei weist sie unverzüglich das Erfüllungshindernis nach.

(4) Für den Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Agrarhandelsfirma durch ihren Vorlieferanten ist die Agrarhandelsfirma von ihren Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Ware getroffen und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Agrarhandelsfirma unterrichtet den Käufer unverzüglich über Eintritt eines solchen Ereignisses und Nichtverfügbarkeit der Ware.

 

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus Produkthaftungsgesetz oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Gleiches gilt sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Vertragsnatur ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf.

Eine im Einzelfall vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(2) Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung offensichtlich sind, müssen der Agrarhandelsfirma unverzüglich nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Andernfalls stehen dem Vertragspartner Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass die Agrarhandelsfirma den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Waren als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge der Agrarhandelsfirma nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(3) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten Produkten betreffen, werden von der Agrarhandelsfirma nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer oder der Agrarhandelsfirma oder gemeinsam von der Agrarhandelsfirma und dem Käufer gezogen wurde.

(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Waren ist die Agrarhandelsfirma nach ihrer -innerhalb angemessener Frist zu treffenden- Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

 

§ 8 Verpackung und Versand

(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse die Agrarhandelsfirma ihm auf Anforderung nennt.

(2) Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Agrarhandelsfirma auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab.

(3) Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen.

(4) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung gegenüber der Agrarhandelsfirma.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Waren und Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Agrarhandelsfirma gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Agrarhandelsfirma (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

(2) Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat die Agrarhandelsfirma das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem sie eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn die Agrarhandelsfirma die Vorbehaltsware pfändet. Von der Agrarhandelsfirma zurückgenommene Vorbehaltsware darf diese verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer schuldet, nachdem ein angemessener Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen wurde.

(3) Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Agrarhandelsfirma als Hersteller, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der Agrarhandelsfirma steht das (Mit-) Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung oder Vermischen oder Verbinden mit anderen Waren steht der Agrarhandelsfirma das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und die Agrarhandelsfirma sich bereits jetzt einig, dass der Käufer der Agrarhandelsfirma anteilig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Käufer verwahrt die Ware für die Agrarhandelsfirma. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Käufer hiermit an die Agrarhandelsfirma ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

(4) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agrarhandelsfirma und unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an die Agrarhandelsfirma zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an die Agrarhandelsfirma ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Agrarhandelsfirma steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, der Agrarhandelsfirma nicht gehörenden Waren – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Agrarhandelsfirma dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.

(5) Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Agrarhandelsfirma kann die Einziehungsermächtigung insbesondere widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten ihr gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt. Mit Widerruf geht dieses Recht – auch bei Insolvenz – auf die Agrarhandelsfirma über. Der Käufer hat der Agrarhandelsfirma ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen der Agrar-handelsfirma die Vorbehaltsware als deren Eigentum kenntlich zu machen und der Agrarhandelsfirma alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen der Agrarhandelsfirma den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an die Agrarhandelsfirma ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf die Agrarhandelsfirma übertragen, wobei der Käufer die Urkunde für die Agrarhandelsfirma verwahrt.

(6) Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die der Agrarhandelsfirma abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(7) Solange das Eigentum der Agrarhandelsfirma an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen eine Versicherung, tritt der Käufer hiermit an die Agrarhandelsfirma zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.

(8) Eine etwaige Übersicherung stellt die Agrarhandelsfirma dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der realisierbare Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der Agrarhandelsfirma.

 

§ 10 Pfandrechte

(1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Agrarhandelsfirma nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten zusteht, auch wenn die Früchte noch nicht vom Grundstück getrennt worden sind.

(2) Der Käufer räumt der Agrarhandelsfirma wegen aller Ansprüche aus dem Verkauf von Futtermitteln und Pflanzenschutzmitteln hiermit vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes nach Absatz 1 ein.

 

§ 11 anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Agrarhandelsfirma, für die Zahlung deren Sitz.

(3) Gerichtsstand ist das für den Sitz der Agrarhandelsfirma zuständige Gericht.

 

§ 12 Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten werden durch das zuständige Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden.

(2 ) Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.

(3) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten- und Warenbörse maßgebend.

(4) Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Schiedsgerichtsordnung des zuständigen Schiedsgerichts in der am Tage der Klageeinreichung gültigen Fassung.

(5) Die Agrarhandelsfirma ist berechtigt, Streitigkeiten wegen Zahlungsverzug durch ein ordentliches Gericht entscheiden zu lassen.

 

§ 13 Unwirksamkeit einer Bestimmung

(1) Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

 

Abschnitt II

-EINKAUF-

§ 1 Allgemeines

Für Einkauf von Produkten durch die Agrarhandelsfirma von einem Unternehmer, werden folgende Bedingungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht akzeptiert. Sofern die AGB AGRARHANDEL EINKAUF keine Regelung enthalten, gelten ergänzend die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EHB) – mit Ausnahme der Vorrangregelung in § 4 Abs. 1 EBH Version 2017.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Eine Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung innerhalb einer Frist von 3-5 Werktagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch die Agrarhandelsfirma.

 

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von der Agrarhandelsfirma in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Agrarhandelsfirma unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der Agrarhandelsfirma – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Verkäufer in Verzug, kann die Agrarhandelsfirma – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Der Agrarhandelsfirma bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Erfüllungsort ist das von der Agrarhandelsfirma bestimmte Empfangslager.

(2) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat die Agrarhandelsfirma hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist der Agrarhandelsfirma eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Agrarhandelsfirma über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn die Agrarhandelsfirma sich im Annahmeverzug befindet.

(5) Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss der Agrarhandelsfirma seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung der Agrarhandelsfirma eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät die Agrarhandelsfirma in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB).

 

§ 5 Gewicht und Qualität, Probenahme

Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von der Agrarhandelsfirma bestimmten Empfangslager. Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der Unterlegene

 

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (zB Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (zB ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn die Agrarhandelsfirma Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt ihr der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4) Die Agrarhandelsfirma schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der Agrarhandelsfirma in gesetzlichem Umfang zu. Sie ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

§ 7 Mangelhafte Lieferung

(1) Für die Rechte der Agrarhandelsfirma bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten der Agrarhandelsfirma, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der Agrarhandelsfirma, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der Agrarhandelsfirma beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet die Agrarhandelsfirma jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(6): Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der Agrarhandelsfirma durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der Agrarhandelsfirma gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann diese den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für die Agrarhandelsfirma unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird die Agrarhandelsfirma den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(8) Im Übrigen ist die Agrarhandelsfirma bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat sie nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

 

§ 8 Lieferantenregress

(1) Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen der Agrarhandelsfirma neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die Agrarhandelsfirma ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die sie ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor die Agrarhandelsfirma einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch anerkennt oder erfüllt, wird sie den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer der Agrarhandelsfirma geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch die Agrarhandelsfirma, ihren Abnehmer oder einen Dritten mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

 

§ 9 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die Agrarhandelsfirma insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der Agrarhandelsfirma durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die Agrarhandelsfirma den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens              10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

 

§ 10 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen die Agrarhandelsfirma geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit der Agrarhandelsfirma wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

 

§ 11 Schiedsgericht

(1) Alle Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.

(2) Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, Forderungen aus Wechseln und Schecks sowie Forderungen, gegen die bis zum Tage der Klageerhebung kein Einwand geltend gemacht wurde, vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen.

(3) Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt Folgendes:

  1. falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig
  2. falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat die Agrarhandelsfirma das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen;
  3. in allen übrigen Fällen steht der Agrarhandelsfirma das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsen-vereins) zu.

Unterlässt die Agrarhandelsfirma auf Aufforderung des Verkäufers innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts nach Abs. 3 Buchstabe b) oder c), so geht das Recht der Bestimmung auf den Verkäufer über. Übt er dieses Recht nicht innerhalb dreier Geschäftstage aus, so tritt der vorhergehende Zustand wieder ein.

(4) Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Schiedsgerichtsordnung des zuständigen Schiedsgerichts in der am Tage der Klageeinreichung gültigen Fassung.

(5) Vorstehende Bestimmungen finden entsprechende Anwendung bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern sowie zwischen Vermittlern und Vertragsparteien.

Ende